Satzung
„Netzwerk Westfalen“
1. Ziel und Zweck des Netzwerks
Das Netzwerk wird durch an der Realisierung der neuen Blöcke D und E des RWE eigenen Steinkohlekraftwerkes Westfalen in Hamm-Uentrop beteiligten Freiberufler oder Einzelunternehmer gegründet. Ziel des Netzwerks ist die gemeinsame Nutzung der Referenz zu Akquisitionszwecken. Dies erfolgt in der Hauptsache über eine zu diesem Zweck erstellte gemeinsame Internetseite.
Ferner soll das Netzwerk den Kontakt zwischen den Netzwerkern auch nach Abschluss des Projekts fördern.
2. Rechte der Netzwerker
Die teilnehmenden Netzwerker haben das Recht mit Ihrem Profil und Portfolio auf den vom Netzwerk erstellten Akquisitionstools (insbesondere Internetseite) vertreten zu sein.
Die Netzwerker haben das Recht, diese Akquisitionstools für die eigene Akquisition nutzen und verbreiten zu dürfen.
Die Teilnahme an dem Netzwerk schränkt das Recht der Netzwerker nicht ein, die Referenz auf eigenen Akquisitionstools verwenden zu dürfen.
3. Pflichten der Netzwerker
Die teilnehmenden Netzwerker sind verpflichtet, die Kosten des Netzwerks zu gleichen Teilen zu tragen.
4. Eintritt in das Netzwerk
Die Gründungsmitglieder werden nach gegengezeichnetem Eintrag auf der Mitgliederliste und nach Bezahlung eines von den Gründungsmitgliedern festzusetzenden Kostenvorschusses auf ein eingerichtetes gemeinsames Netzwerkkonto berechtigte Netzwerker.
Zum berechtigten Netzwerker wird man nach Gründung, wenn der Bewerber auf bestätigten Antrag in die Mitgliederliste eingetragen, der Eintrag vom Bewerber gegengezeichnet und der festgesetzte Kostenanteil an dem Netzwerk auf das Netzwerkkonto überwiesen wurde.
5. Austritt aus dem Netzwerk
Die Mitgliedschaft in dem Netzwerk kann ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
6. Ausschluss aus dem Netzwerk
Im Fall der wiederholten und/oder fortwährenden Pflichtverletzung eines Netzwerkers kann dieser aus dem Netzwerk ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist beschlossen und vollzogen, wenn mindestens zwei Drittel aller Netzwerker sich auf Antrag für einen Ausschluss ausgesprochen haben.
7. Beschlussfassung / Beschlussfähigkeit
Ein Antrag, der nicht den Ausschluss eines Netzwerkers nach Ziffer 6 betrifft, gilt als angenommen, wenn die einfache Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Netzwerker den Antrag befürwortet. Die Abstimmung kann über das Internet erfolgen. In dem Fall wird den Netzwerkern mit dem Antrag eine Frist, in der über den Antrag abzustimmen ist, gesetzt. Die Beschlussfähigkeit bei einer Abstimmung über das Internet ist erreicht, wenn mindestens ein Drittel aller Netzwerker bis zu der gesetzten Frist an der Abstimmung teilgenommen hat.
Im Falle von einberufenen Zusammenkünften der Netzwerker ist die Beschlussfähigkeit erreicht, wenn ein Drittel aller Netzwerker an der Zusammenkunft teilnehmen.